Bewertung TUIfly

TUIfly Bewertung | Flugverspätung von 21 Stunden

  • 14.06.2013
  • Daniel(23) Nürnberg
  • 0
  • TUIfly

TUIfly Flug von Las Palmas nach München

Am 04.03 wollte ich von Las palmas (Gran Canaria) nach München fliegen. Auf dem Flughafen pünktlich angekommen verspätete sich der Flug immer mehr (ohne dass bis dato ein Grund genannt wurde). Nach einiger Zeit wurde den Wartenden mitgeteilt, dass die hintere Flugzeugtür vom Fahrer der hinteren Treppe beschädigt worden sei und man uns erst am nächsten Tag heimfliegen würde. Wir wurden in ein Hotel gebracht und am nächsten Tag zum Flugahfen gefahren. Das Problem war immer noch nicht ganz gelöst und so warteten wir wieder ein bisschen (jedoch nicht allzu lange). München erreichten wir schließlich 21 Stunden später als geplant, was eine Vielzahl der Passagiere einen kostbaren Urlaubstag kostete.

Wir kamen nun so spät an, dass der letzte Zug für mich Richtung Nürnberg nur noch ein ICE war, den ich mir jedoch nicht leisten wollte/konnte. Als ich bei tuifly nachfragen wollte, ob dafür evtl die Rechnung übernommen werden würde, hate der tuifly Stand als einer von wenigen Ständen bereits zu (LTUR und weitere Schalter waren noch besetzt und wenn man weiß, dass wohl einige Passagiere mit Fragen wg des verspäteten Fluges kommen könnten, dann lässt man seinen Schalter evtl noch offen.) Somit konnten wir auch über unsere Rechte nicht informiert werden und uns die Verspätung auch nirgends bestätigen lassen.

Auf meine Forderung nach Ausgleichszahlung reagierte die tuifly wie folgt: "Der Flug verspätete sich, weil eine Rolltreppe des Handlingsagenten vor Ort das Fluggerät stark beschädigte. Dabei handelt es sich nach der hiesigen Rechtsprechung um außergewöhnliche Umstände, die außerhalb der Haftung und des Einflussbereichs unserer Fluggesellschaft liegen". Damit wollte tuifly den unwissenden Kunden einfach abwimmeln. Doch vom Inhalt her stimmt da kein Wort, denn dafür gibt es wieder einen Haufen Präzedenzfälle: Beschädigung des Flugzeugs beim Be- und Entladen: AG Frankfurt am Main 29 C 2034/10 (21): Urteil zu Gunsten des Klägers, da Teil der normalen Tätigkeit der Airline und von ihr zu beherrschen Ein nicht vollständig übereinstimmendes Urteil wurde 2012 vom AG Hannover gefällt (451 C 9817/11): Pflicht zur Bereitstellung von Ersatzmaschinen: Nach dieser Bestimmung ist die Airline verpflichtet schnellmöglich Ersatz zu besorgen, was in unserem Fall nicht geschah; vielmehr wurde hier zuerst die beschädigte Maschine repariert, um uns hernach mit diesem Flugzeug zu befördern.

Eine Ersatzmaschine hätte die Wartezeit wohl deutlich verkürzen können. Weiter das das Urteil des AG Rüsselsheim vom 12.12.2012, 3 C 581/12 (31) anzusehen. Denn dient ein Treppenfahrzeug und dessen Heranfahren an das Fluggerät dessen Be- und Entladen, ist die Kollision dem normalen in die Risikosphäre der Luftfahrtgesellschaft fallenden Flugbetrieb zuzuordnen. Die Tätigkeit des Betreibers des Treppenfahrzeuges dient der Durchführung der Flugreise und ist daher als Tätigkeit eines Erfüllungsgehilfen der Luftfahrtgesellschaft einzuordnen. Es ist somit ganz klar ersichtlich, dass der Treppenfahrer, selbst wenn nicht direkt bei tuifly angestellt als Erfüllungsgehilfe doch Handlungen für die Fluggesellschaft durchführt und somit diese auch für seine Fäller haftbar gemacht werden kann. 'Grundsätzlich hat der Schuldner (hier: die Fluggesellschaft) einer Leistung nur eigene Pflichtverletzungen zu vertreten, sh.: § 276 BGB. - Bliebe es dabei, könnte er sich durch Einschalten anderer Personen jeder Schadensersatzpflicht entziehen, sofern nicht bereits darin eine Pflichtwidrigkeit liegt (Organisationsverschulden).

Das soll nicht sein: wer sich arbeitsteiliger Verfahren bedient, muss auch deren Risiken tragen. Aber: Deshalb bestimmt § 278 BGB, der Schuldner habe „ein Verschulden […] der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.“ Ein solcher „Erfüllungsgehilfe“ ist, wer mit Wissen und Wollen des Schuldners bei der Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners tätig wird,' Ergebnis: Es liegt kein außergewöhnlicher Umstand vor, der von 'außen' kam. Das Handeln des Flughafenmitarbeiters ist letztendlich der Fluggesellschaft zuzurechnen. Letztlich wird auch hier (wie im anderen Fall von Boa Vista, auch von mir geschildert UND nur 2 Wochen später ereignet), der rechtlich unwissende Kunde hingehalten und darauf gehofft, dass er sich mit den billigen Erklärungen zufrieden gibt! Auch hier schmälert der Ärger den eigentlich guten Service an Board, deshalb überall nur einen Stern (besser wären Null, aber das geht nicht)

Entschädigung bei Flugverspätung



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 - schlecht    - geht so   - mittel    - gut    - vorbildlich

  • Service
  • - schlecht
  • Essensqualität
  • - schlecht
  • Unterhaltung
  • - schlecht
  • Sauberkeit
  • - schlecht
  • Freundlichkeit
  • - schlecht
  • Pünktlichkeit
  • - schlecht
  • Sitzkomfort
  • - schlecht
  • Preis-Leistung
  • - schlecht
  • Durchschnitt
  • 1 Sterne
  • geflogen
  • 4. März 2013
  • Flug Nr.
  • X32230
  • Strecke
  • Flug Las Palmas nach München
  • Klasse
  • Economy
  • Reiseart
  • Privat/Urlaub


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