Bewertung Air Cairo

Air Cairo Bewertung | 28h Flugverspätung

Air Cairo Flug von Graz nach Hurghada

Nie wieder mit Air Cairo! Unser Flugzeug landete planmäßig am Flughafen Graz, und wir freuen uns schon das es bald los geht, aber falsch gedacht! Die Feuerwehr rauschte an und die Techniker kamen mit Ölbindemittel! Wir waren 4 Stunden am Gate und konnten alles mitverfolgen! Nach 4 Stunden bekamen wir endlich eine Nachricht ... unsere Maschine wird wahrscheinlich heute nicht mehr starten, ein Ersatzteil wird geliefert am Abend aber es wird keine Ersatzmaschine zur Verfügung gestellt! Schlussendlich hoben wir nach knapp 28h Flugverspätung ab und verloren mehr als einen Tag unseres Urlaubs!

Entschädigung bei Flugverspätung



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 - schlecht    - geht so   - mittel    - gut    - vorbildlich

  • Service
  • - geht so
  • Essensqualität
  • - geht so
  • Unterhaltung
  • - schlecht
  • Sauberkeit
  • - schlecht
  • Freundlichkeit
  • - geht so
  • Pünktlichkeit
  • - schlecht
  • Sitzkomfort
  • - schlecht
  • Preis-Leistung
  • - schlecht
  • Durchschnitt
  • 1.38 Sterne
  • geflogen
  • 3. August 2018
  • Flug Nr.
  • SM3393
  • Klasse
  • Economy
  • Reiseart
  • Privat/Urlaub


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Kommentare

bisher 4 Kommentare

    • emmdee

    EU-Verordnung 261/2004

    Kleines Trostpflaster für die Flugverspätung: Bei technischen Problemen, wie von Ihnen geschildert, steht Ihnen für diesen Flug eine Ausgleichszahlung in Höhe von Euro 400 pro Person zu, die sie zunächst bei der Airline anfordern sollten.
    Gibt es keine Rückmeldung innerhalb 2 Monaten oder auch eine Ablehnung ihrer Ansprüche, können Sie immer noch einen Anwalt ihres Vertrauens oder eines der Fluggasthelfer-Portale einschalten.

    • elgreco111

    Anspruch ?

    Auch wenn die Airline nicht in EU registriert ist ?

    • emmdee

    Immer dann ...

    ... wenn der Flug einer Airline aus einem Nicht-EU-Land in der EU startet. Wie hier in Graz.
    Auf dem Rückflug wären die Bedingungen nicht erfüllt.

    • Hans

    Natürlich besteht Anspruch

    @elgreco111: Natürlich besteht Anspruch basierend auf der EU VO 261/2004, da der Start von einem Airport (Graz) innerhalb der EU stattfand. In einem solchen Fall - Start von einem EU Airport - spielt es keine Rolle, dass die Airline ihren Sitz außerhalb der EU hat.
    Ganz anders ist allerdings die Frage, ob man den Anspruch auch durchsetzen kann.

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