Bewertung Norwegian

Norwegian Bewertung | 8 Stunden Verspätung - keine Entschädigung

Norwegian Flug von Köln nach Malaga

Der Flug hatte mehr als 8 Stunden Verspätung und Norwegian Air verweigert eine Entschädigung gemäß EU-Fluggastrechten. Es scheint Geschäftspraktik der Fluggesellschaft, alle auch no so gerechtfertigten Entschädigungsforderungen ihrer Fluggäste zunächst zu verweigern und darauf zu hoffen, dass der Fall nicht vor Gericht gebracht wird. Die Fluggesellschaft scheut auch nicht davor zurück, den Fluggast gezielt falsch über die EU-Fluggastrechte zu informieren.

So beruft sich Norwegian bei einem krankheitsbedingten Ausfall eines Crew-Mitglieds auf einen sog. außerordentlichen Umstand, der die Fluggesellschaft angeblich von der Leistung von Entschädigungen befreit. Dies ist definitiv falsch und entspricht nicht der gängigen Rechtssprechung, und das ist auch Norwegian Air sicherlich bekannt !

Entschädigung bei Flugverspätung



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 - schlecht    - geht so   - mittel    - gut    - vorbildlich

  • Service
  • - geht so
  • Essensqualität
  • kein Essen an Board
  • Unterhaltung
  • - geht so
  • Sauberkeit
  • - gut
  • Freundlichkeit
  • - mittel
  • Pünktlichkeit
  • - schlecht
  • Sitzkomfort
  • - geht so
  • Preis-Leistung
  • - geht so
  • Durchschnitt
  • 2.29 Sterne
  • geflogen
  • März 2016
  • Flug Nr.
  • --
  • Strecke
  • Flug Köln nach Malaga
  • Klasse
  • Economy
  • Reiseart
  • Privat/Urlaub


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Kommentare

bisher 10 Kommentare

    • Chris

    Die Rechtssprechung ist nicht so eindeutig ...

    Wie sie es behaupten, es gibt Urteile die eine Erkrankung der Crew als "außergewöhnlichen Umstand" anerkennen, und eben nicht anerkennen . Es kommt auf die Feinheiten an.

    • Rainer Pirkl

    AG Frankfurt AZ 31 C 245/11

    Ich kenne eine Reihe von Gerichtsurteilen, die den krankheitsbedingten Ausfall eines Crew-Mitglieds als ganz normales unternehmerisches Risiko klassifizieren und das Vorliegen eines außerordentlichen Umstands verneint haben. Ich kenne aber kein Urteil, dass bei krankheitsbedingtem Ausfall anders entschieden hat. Wenn mir Chris (siehe seinen Kommentar) einige solche Urteile mit Aktenzeichen benennen könnte, wäre ich sehr überrascht !

    • emmdee

    Fast sichere Ausgangslage

    Eiin Norwegian - Flug auf der Fernstrecke am Zielort, da könnte jemand auf die Idee kommen. Auf der Route Köln-Malaga wird es kaum eine Entlastung der Airline bei Crewausfall geben können. Wenn Ihnen das Kostenrisiko zu hoch ist, nehmen Sie einen der "Fluggasthelfer", die gegen eine Provision ihre Rechte versuchen umzusetzen. Falls es wider Erwarten für die Airline erfolgreich verläuft, entstehen Ihnen keine Kosten.

    • Rainer Pirkl

    Gerichtsurteile zu krankheitsbedingtem Ausfall

    Ich verweise auf die Urteile des Landgerichts Darmstadt AZ 7 S 122/10 und AZ 7 S 250/11 sowie die Urteile des AG Frankfurt AZ 31 C 245/11 und AZ 30 C 2132/06. In all diesen Fällen wurden krankheitsbedingte Ausfälle von Crew-Mitgliedern nicht als außerordentlicher Umstand gewertet, der die Fluggesellschaft von der Leistung von Ausgleichszahlungen befreit hätte.

    • Rainer Pirkl

    LG Darmstadt, Urteil 06.04.2011- 7 S 122/10

    Erkrankung eines Crew-Mitgliedes der Fluggesellschaft regelmäßig kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der EG-VO Nr. 261/2004 16. Auch die Erkrankung eines Crew-Mitgliedes, die im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits allein als Begründung für die Flugverspätung angegeben wird, führt nicht nach Art. 5 Abs. 3 der EG-VO zum Wegfall der Leistungspflicht. Das Berufungsgericht verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen amtsgerichtlichen Urteils (Bl. 56 d.A.). Es ist allein der betrieblichen Sphäre der Fluggesellschaft zuzurechnen, wenn ein bei ihr beschäftigter Mitarbeiter erkrankt und deshalb seine vorgesehenen Aufgaben nicht wahrnehmen kann.


    Es kommt dabei auch nicht darauf an, welche Ursache dieser krankheitsbedingte Ausfall hat, ob es sich also wie etwa bei einer bakteriellen Erkrankung oder einer Virusinfektion um eine Einwirkung auf den menschlichen Körper ?von außen? handelt, es um eine chronische Krankheit, unfallbedingte Verletzungen oder aber um einen wie etwa bei übermäßigem Alkoholgenuß von dem Mitarbeiter selbst veranlaßten Ausfall geht. Diese eigentliche Krankheitsursache wäre auch, zumal Mitarbeiter insoweit schon gegenüber ihrem Arbeitgeber im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses nicht auskunftspflichtig sind, einer weiteren Darlegung durch die Beklagte bzw. dann im Bestreitensfalle einer Beweisaufnahme durch das Gericht regelmäßig nicht zugänglich.


    Vielmehr ist die Erkrankung eines Crew-Mitgliedes jedenfalls dann, wenn sie nicht durch einen Sabotageakt (etwa einen Terroranschlag) von außen durch Dritte verursacht worden ist, ein Umstand, der sich in der betrieblichen Sphäre der Fluggesellschaft immer ereignen kann und deshalb nicht ?außergewöhnlich? im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der EG-VO ist. Auf ein Verschulden der Beklagten kommt es dabei ebensowenig an wie auf die sicherlich nur in ganz seltenen Ausnahmefällen gegebene Möglichkeit, in weit von der Heimatbasis entfernten Flughäfen wie hier auf den Malediven oder dann auf der Arabischen Halbinsel, vor Ort zeitnah ein Ersatz-Crewmitglied zum Einsatz zu bringen.


    Die Erkrankung eines Mitarbeiters ist das Risiko eines jeden Arbeitgebers, mit dem er für den normalen Betriebsablauf seines Unternehmens rechnen muß. Das Gericht verkennt dabei nicht, daß es einem Luftfahrtunternehmen schwerlich zuzumuten ist, an allen Abflug- und Zielorten der von ihm betriebenen Flugstrecken Ersatzpersonal gleichsam vorrätig zu halten. Aber dies kann allein kein Grund sein, die Erkrankung eines Crew-Mitglieds als außergewöhnlichen Umstand anzusehen.

    • Märe

    Fluggastrecht

    Zu der Erkrankung in der Crew: Es gab durchaus schon Fälle, wo ein Pilot unmittelbar vor dem Flug krank wurde und dies gemäss der Rechtsprechung des Falles als aussergewöhnlicher Umstand angesehen wurde. Es gab aber auch schon andere Fälle, wo die Airline einfach zu spät reagiert hat und daher kein aussergewöhnlicher Umstand vorlag. Insofern muss man halt in einem solchen Fall einfach warten, bis der Fall eindeutig geklärt wurde. Zu der Verweigerung der Zahlung: Das ist (leider) bei fast allen Airlines das selbe. Die meisten reagieren zuerst mal nicht auf ein Schreiben der Passagiere. Die Entschädigunsgzahlung kommt meistens erst dann, wenn man einen Juristen beizieht. Genau aus diesem Grund verdienen leider Unternehmen wie flightright eine Menge Geld.

    • Chris

    @Herr Pirkl

    Ich habe in mein Post auch einen Link eingefügt, wo etliche Urteile, pro und contra aufgelistet sind, wurde aber leider entfernt. Ich bin kein Jurist , aber ihre Angelegenheit ist nicht so eifach zu beurteilen, da wir nicht alle Einzelheiten und Hintergründe kennen. Sie sollten vielleicht die Schlichtungsstelle einschalten, oder anderweitig juristisch helfen lassen.

    • Rainer Pirkl

    @Chris

    Danke für die Rückmeldung. Habe die Angelegenheit längst einem Rechtsanwalt übergeben. Die Erfolgsaussicht bei Klage vor Gericht ist mit nahezu 100 % eingeschätzt. Leider ist dieser Weg sehr zeitaufwendig, aber wohl unvermeidlich.

    • Brain

    Objektiv?

    Gut, die Verspätung ist ärgerlich! Aber nun auch alles andere auch automatisch schlecht?

    • Rainer Pirkl

    Die Klage war erfolgreich

    Norwegian Air ist vom Amtsgericht zur Zahlung der vollen Ausgleichszahlung verurteilt worden. Es hat lange gedauert und Norwegian Air hat mit allen Mitteln versucht, die Ausgleichszahlung zu verweigern. Nach der Aufforderung durch das Gericht zur Stellungnahme hat Norwegian versucht, die Klage durch ein Vergleichsangebot in Höhe von Euro 600,- abzuwenden. Ich habe den Vergleich abgelehnt, und nun ist Norwegian Air zur Zahlungen der vollen Ausgleichszahlung verurteilt worden. Dieser Erfolg zeigt, daß betroffene Kunden sich von den Airlines nicht einschüchtern lassen sollten, und falls nötig ihre Ansprüche vor Gericht einklagen sollten !

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