Bewertung Condor

Condor Bewertung | Rechte werden mit Standarschreiben ignoriert

  • 02.08.2014
  • Max(42) Germany
  • 6
  • Condor Boeing 757

Condor Flug von Frankfurt nach Teneriffa

Der vorgenannte Flug hatte über sieben Stunden Verspätung aufgrund von Technik. Eine Ersatzmaschine musste her. Condor war nicht in der Lage, dieses Problem vorher zu beheben. Diese Form stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar, der eine Ausgleichszahlung unterbinden könnte. Jedoch reagierte Condor auf mehrfache Aufforderungen über die Ausgleichszahlung betreffend der Fluggastrechteverordnung lediglich mit einem lapidaren standartisierten Ablehnungsschreiben.
Jetzt wird Klage eingereicht.



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 - schlecht    - geht so   - mittel    - gut    - vorbildlich

  • Service
  • - mittel
  • Essensqualität
  • kein Essen an Board
  • Unterhaltung
  • keine Unterhaltung an Board
  • Sauberkeit
  • - gut
  • Freundlichkeit
  • - geht so
  • Pünktlichkeit
  • - schlecht
  • Sitzkomfort
  • - mittel
  • Preis-Leistung
  • - schlecht
  • Durchschnitt
  • 2.33 Sterne
  • geflogen
  • 16. Juni 2014
  • Flug Nr.
  • DE1478
  • Klasse
  • Economy
  • Reiseart
  • Privat/Urlaub


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Kommentare

bisher 6 Kommentare

    • Niki

    Standard

    DE (Condor) ist dafür bekannt, dass die erst nach Verurteilung Kompensation zahlen. Äussert lächerlich dieses Vorgehen!

    • Thomas

    Sie wollen es nicht anders

    wenn es so war wie du schreibst bekommst du die Zahlung.
    leider WILL Condor das man klagt und das es für sie im Einzelfall noch teurer wird, ist aber wohl billiger für sie, da nur die wenigsten klagen.
    Nur Mut, der Anwalt wird sich freuen ,da eindeutige Rechtslage.
    Wahrscheinlich reicht schon das erste Schreiben des Anwalts.

    • Welder

    Ausgleichszahlung bei Pauschalreisen

    Wenn es, wie bei mir eine Pauschalreise war, und durch die Flugverspätung negative Auswirkungen auf den folgenden Urlaubsteil war und der Reiseveranstalter bereits einen Betrag als Schadenersatz geleistet hat, wird es immer mehr Praxis der zuständigen Gerichte dies vom Anspruch aus der Fluggastrechteverordnung gegen zu rechnen.

    • Geli

    Ausgleichszahlung

    Wir waren auch auf diesen Flug gebucht. Von Condor kam bisher als Reaktion leider nur die lapidare "Sicherheitsmangel"-Antwort. Habe Frist zum 19.08. gesetzt, zu zahlen und/oder den "Sicherheitsmangel" darzulegen und den delay code mitzuteilen...bisher kam nix...nach dem 19.08. geht's an meinen RA oder an flightright.

    • Bernd

    Erfolgreich Ausgleichsleistung von Condor eingetrieben

    Wie alle Fluggäste vom Flug DE2832 waren auch meine Frau und ich von den fast 16 Stunden Verspätung des Fluges von Stuttgart nach Antalya am 20.05.2014 betroffen und bekamen, wie wahrscheinlich alle Passagiere von CONDOR, eine Absage bezüglich des Anspruchs auf die zustehende Ausgleichsleistung. Durch einen technischen Defekt an der Maschine wurde der ursprüngliche Abflugtermin gegen 15 Uhr mehrfach soweit verschoben, bis ein Abflug an diesem Tag nicht mehr möglich war und rund 150 Fluggäste dann auf Feldbetten auf dem Flughafengelände übernachten mussten und weitere 59 in der Nähe wohnende Betroffene nach Hause geschickt wurden.


    Über das ganze Ereignis wurde sogar ausführlich in der Stuttgarter Zeitung berichtet und weitere Informationen hierzu können unter www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.panne-am-flugzeug-passagiere-schlafen-am-flughafen.23e0fa78-353a-4c13-9009-a57703a415f1.html nachgelesen werden. Dass ein Flugzeug mit einem technischen Problem nicht starten kann, wird auch jeder Fluggast verstehen. Man darf jedoch erwarten, dass eine Fluggesellschaft für eine schnelle Abhilfe sorgt oder aber die rechtlich zustehende Ausgleichszahlung dann auch leistet, wenn sie eben nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Passagiere rechtzeitig oder nur mit einer geringen Verspätung zum Zielort zu bringen.


    In dem Fall Flug DE2832 war der technische Defekt jedoch bereits einige Zeit vor der geplanten Abflugszeit bekannt, was daran ersichtlich war, dass von dem CONDOR Personal schon etwa eine halbe Stunde vor der Bordingzeit plötzlich ein Zeitungsständer mit lauter hochpreisigen Zeitschriften in die Empfangshalle gebracht wurde, wo sich die Fluggäste daran bedienen konnten. Was im ersten Moment nach einem neuartigen Spitzenservice von CONDOR aussah, stellte sich schnell als Beruhigungspille für die Fluggäste heraus, auf die noch eine lange Geduldsprobe zukommen sollte. Immer wieder wurden die Fluggäste in Zeitabständen von mehreren Stunden mit schönen Worten und auch mit einer kleinen Verpflegung vertröstet, bis dann spät am Abend endlich bekannt gegeben wurde, dass der Flug auf den nächsten Morgen verschoben wird und deshalb für die meisten Passagiere eine Übernachtung auf Feldbetten notwendig sei.


    Am nächsten Morgen wurde dann mit einem freundlichen Lächeln von dem CONDOR Personal an alle Fluggäste der Flyer "Informationen für Fluggäste zu EU-Verordnung 261/2004" und die Bestätigung einer Flugunregelmäßigkeit zu dem Flug DE2832 ausgegeben. Mit diesen Unterlagen haben sich wohl alle Fluggäste auch wieder etwas beruhigt in die eingeflogene Ersatzmaschine begeben, da sie davon ausgegangen sind, dass CONDOR das Recht auf eine Ausgleichszahlung auch ernst nehmen wird. Wahrscheinlich haben auch viele Fluggäste nach der Rückkehr mit einem Schreiben an CONDOR versucht eine Ausgleichszahlung zu bekommen, mit einem ähnlichen Text wie bereits in Musterbriefen vorgeschlagen, z.B.: Gemäß dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. November 2009 in den verbundenen Rechtssachen C-402/07 und C-432/07 haben Flugreisende bei Ankunftsverspätungen von mehr als drei Stunden Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 der Verordnung (EG) 261/2004. Dieser Rechtsprechung folgt auch der BGH (BGH, Urteil vom 18.02.2010, Az. Xa ZR 95/06).


    Gemäß der oben genannten Verordnung stehen mir folgende Zahlungen zu: 1. Ausgleichsleistung (Art. 6,7 EG-Verordnung Nr. 261/2004) Bei Flugstrecken zwischen 1.500 km und 3.500 km pauschal 400.- Euro. Das böse Erwachen dürfte aber bei den meisten Fluggästen spätestens dann eingetreten sein, als von CONDOR nach über 8 Wochen Wartezeit (mit einem "Bitten um Geduld Schreiben" nach 4 Wochen) die lapidare Absage kam, dass sie eine Ausgleichsleistung leider ablehnen müssen, da nach Auskunft ihrer Verkehrszentrale die Verspätung durch einen unerwartet aufgetretenen Flugsicherheitsmangel verursacht wurde und sie keine zumutbare Möglichkeit hatten, die eingetretene Verspätung zu verhindern. So wurden auch wir mit einem derartigen "Entschuldigungsschreiben" einfach abgespeist und waren über diese Art von Kundenbetreuung sehr verärgert.


    Als ich daraufhin beim Luftfahrt-Bundesamt nachgefragt hatte, ob ihnen der Flugsicherheitsmangel gemeldet wurde und ob sie wissen was dazu geführt hat, bekam ich zur Antwort, dass nicht alle Mängel an das Luftfahrt-Bundesamt gemeldet werden. Bei der weiteren Nachfrage, ob es sich bei solchen Mängeln um außergewöhnliche Umstände handelt, bekam ich die Information, dass die meisten Flugsicherheitsmängel eben nicht unter außergewöhnliche Umstände fallen und es dazu auch ein Urteil vom EuGH mit dem Aktenzeichen C 549/07 gibt. Mit den genauen Informationen aus dem genannten Urteil hatte ich noch einmal versucht die CONDOR Kundenbetreuung zu überzeugen, dass sie ihre Entscheidung besser noch einmal überdenken sollten, was jedoch auch weiterhin erfolglos blieb. Deshalb musste ich dann einen Rechtsanwalt mit der Einforderung der Ausgleichsleistung beauftragen. Dieser hat auch gleich eine zumutbare Erledingungsfrist von 2 Wochen vorgegeben, mit dem Hinweis, dass danach die Beitreibung im Rahmen eines Mahnbescheids erfolgen wird.


    Was dann kam, gehört sicher nicht zu einer professionellen Kundenbetreuung sondern eher zu der Verhandlungstaktik auf einem Basar. Von CONDOR wurde eine Anwaltssocietät eingeschaltet, die ein "50% - Vergleichsangebot" mit jeder Menge nichts aussagender Kommentare vorgelegt hat. Mein Anwalt hatte zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragt, der nach Ablauf von weiteren zwei Wochen zu einem Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides geführt hätte. Mit der Zustellung des Mahnbescheids kam CONDOR dann zu der Einsicht, die uns zustehende Ausgleichszahlung von insgesamt 800.- Euro neben meinen Anwaltskosten und die Kosten des Mahnbescheids als Gesamtbetrag von über 1.079.- Euro umgehend an meinen Anwalt zu überweisen.


    Daran kann man sehen, dass man sich nicht einfach abwimmeln lassen darf. Da das Risiko bei einen Mahnbescheid inklusive der Anwaltskosten sehr überschaubar ist, lohnt sich deshalb für jeden der Versuch auch diesen Schritt zu gehen, wenn die Sachlage so eindeutig ist, dass dafür das Urteil vom EuGH herangezogen werden kann. Im Übrigen können derartige Forderungen auch noch einige Zeit später erfolgreich beigetrieben werden, auch wenn diese zunächst von der Fluggesellschaft einfach abgelehnt wurden. Dass wir zukünftig den CONDOR Flugdienst nicht mehr in Anspruch nehmen werden, liegt zum einen in der Tatsache, wie die Ansprüche von CONDOR abgewickelt wurden und dass CONDOR darüber hinaus der Meinung ist, dass einem Fluggast bei einer Ausgleichszahlung dann aber ein Feldbett als Ersatz für ein Hotelzimmer zumutbar ist.

    • Airline-Bewertungen Admin

    @Bernd

    Vielen Dank für Ihren äußerst ausführlichen Kommentar.

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