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09.12.2008 11:33 Uhr
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Gerichtsurteile: Die Klagen von Urlaubern nehmen zu - aber nicht immer mit Erfolg
Liebe Leserinnen und Leser,
erinnern Sie sich eigentlich noch an Ihren letzten Urlaub? Da hoffe ich doch, dass Sie ihn immer noch in guter Erinnerung haben, denn das ist alles andere als selbstverständlich. Noch nie zuvor mussten sich deutsche Gerichte mit so vielen Klagen von Urlaubern beschäftigen, wie in diesem Jahr. Noch nie sagten so viele Urlauber nach ihrer Rückkehr: Ich bin schon wieder reif für einen Urlaub und klagen vor Gericht.

Die Gründe für die Klagen sind vielfältig, ja zum Teil kurios. Doch einen Trend kann man feststellen: Die deutschen Urlauber lassen sich einfach nicht mehr alles bieten, sie wehren sich gegen die falschen Versprechungen in den Katalogen der Reiseveranstalter, und sie wehren sich gegen Verspätungen und Flugausfälle usw. Doch der Objektivität halber muss man auch sagen, dass viele Klagen und Beschwerden an den Haaren herbeigezogen sind.

Der Überflieger möchte Ihnen heute einmal einen kleinen Überblick geben, mit welchen Klagen sich zur Zeit die deutschen Gerichte beschäftigen müssen. Die Beispiele sollen auch zeigen, mit welchen Klagen man mit Sicherheit scheitern wird und wo man Aussicht auf Erfolg hat.

Fall 1
... wenn sich viele nackig machen

Ein Ehepaar buchte einen Urlaub in einer Ferienanlage. Alles, was im Prospekt beschrieben war, wurde so auch angetroffen. Bis auf eines: In der Anlage tummelte sich eine ganze Schar von nackten Gästen, was von der Hotelleitung mehr oder weniger toleriert wurde. Das Ehepaar fühlte sich so belästigt, dass es den Urlaub abgebrochen hat, wieder nach Hause flog und vor Gericht zog. Tatsächlich sahen die Richter dies als Reisemangel an und sprachen dem Ehepaar eine Minderung von 20 Prozent des Reisepreises zu. Begründung: „Ist aus den Reiseunterlagen nicht ersichtlich, dass es sich um Anlagen handelt, in denen Reisende ihre Affinität zur Nacktheit frei ausleben können, müssen andere Urlauber diesen Umstand nicht hinnehmen“ (OLG Frankfurt, Az.: 16 U 143/02).

Fall 2:
... wenn der Sitznachbar im Flugzeug stinkt

Da hatte ein Urlauber einen wunderschönen Urlaub auf Hawaii verbracht, freute sich aber wieder auf seine Heimat Düsseldorf. Allerdings hatte er ein Problem, er transpirierte stark – und dies auch noch verbunden mit unangenehmen Gerüchen. Darüber beschwerte sich seine Sitznachbarin beim Kapitän, der tatsächlich den Passagier aus der Maschine warf. Die sogenannte Bordgewalt des Flugkapitäns macht dies möglich. Der streng riechende Passagier musste wieder aussteigen, eine weitere Übernachtung in Kauf nehmen, und er konnte erst einen Tag später seinen Rückflug antreten – ohne Beschwerde der Sitznachbarn.

Obwohl der Kapitän das Recht hat, einen Passagier berechtigt aus dem Flugzeug zu verweisen, hatte der transpirierende Passagier vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf erfolgreich auf die Erstattung der Übernachtungskosten geklagt (OLG Düsseldorf, Aktenzeichen 18 U 110/06).

Fall 3
Sprachprobleme in der Türkei

Die Türkei als Urlaubsland ist immer wieder für Überraschungen im negativen Sinne bekannt. Allerdings nicht, wenn es um Sprachprobleme in den sogenannten „Miniklubs“ für geht. Grundsätzlich, so wurde jetzt vom Landgericht Frankfurt am Main entschieden, können Eltern nicht davon ausgehen, dass eine Kinderbetreuung auch in deutscher Sprache erfolgt.

Die Eltern hatten geklagt, dass dort nur russisch gesprochen wurde. Im Prospekt selbst gab es keine Aussagen, welche Sprachen dort gesprochen werden. Begründung: „Ohne Angaben im Katalog kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich dort gerade deutsche Urlauber in der Mehrzahl befinden oder dass die Betreuer sämtliche denkbaren Sprachen beherrschen“ (Landgericht Frankfurt, Az.: 2-24 S 258/07).

Fall 4
Nackt in der Sauna

Andere Länder, andere Sitten. Diese Erfahrung musste ein Urlauber machen, der eine Pauschalreise in die Türkei gebucht hatte. Wie zu Hause üblich betrat er in einem Hotel splitternackt die Sauna, in der sich auch zwei Türken befanden. Die waren darüber so empört, dass sie den Urlauber regelrecht aus der Sauna mit Nackenschlägen und Fußtritten herausprügelten. Es ist, das sollten sich alle Urlauber merken, auch in der Türkei üblich, zumindest mit einer Badehose oder einem Bikini eine Sauna zu betreten. Der leicht verletzte Urlauber verlangte nach seiner Rückkehr Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro mit der Begründung, dass ihn der Reiseveranstalter nicht darüber informiert hätte, dass man sich in der Türkei nicht nackt in eine Sauna begeben darf. Auch diese Klage wurde vom Amtsgericht Neuwied abgeschmettert. Begründung: „Einen Angriff Dritter habe der Reiseveranstalter nicht zu verantworten“ (AG Neuwied, Az.: 4 C 2152/03).

Fall 5
Der Unterschied zwischen Toilette und WC

Urlaub in einem schwedischen Ferienhaus, einsam an einem See gelegen, davon haben schon viele geträumt. Dass man jedoch nicht immer mit dem gewohnten Komfort rechnen darf, das entschied das Landgericht Hamburg.

Im Katalog des Reiseveranstalters war zu lesen, dass das Ferienhaus über eine Toilette verfügt. Ein Urlauber musste aber feststellen, dass diese über keine Wasserspülung verfügte. Da klärte ihn das Gericht darüber auf, dass im Katalog nichts von einem WC stand, denn nur ein solches muss über eine Wasserspülung verfügen. Begründung: „Ist in einem Katalog ein Ferienhaus in freier Natur eine Toilette angegeben, kann der Urlauber nicht mit einer Wasserspülung rechnen, sonst wäre der Begriff WC verwendet worden“ (Landgericht Hamburg, Az.: 313 S 78/02).

Liebe Leser, es zeigt sich immer wieder, dass viele Urlauber bestimmt Dinge als selbstverständlich voraussetzen. Dem ist eben nicht so, und deshalb bekommt man vor Gericht auch nicht immer Recht. Deshalb ist es ratsamer, sich vor seiner Buchung umfassend zu informieren, um Ärger und Enttäuschungen aus dem Wege zu gehen. Es sollte auch selbstverständlich sein, dass man sich in fernen Ländern den Sitten und Gebräuchen des jeweiligen Lands anpasst. Ein Urlauber hat eben nicht das Recht dies zu ignorieren. Da sind die Urteile deutscher Gerichte eindeutig.

Einen wunderschönen nächsten Urlaub ohne Probleme, das wünscht Ihnen Ihr Überflieger.
ueberflieger@airline-bewertungen.eu
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