Bewertung Oman Air

Oman Air Bewertung | 24 Stunden Verspätung ohne Entschädigung

  • 10.07.2017
  • Melanie(50) München
  • 3
  • Oman Air

Oman Air Flug von Salalah nach München

Leider unterliegt die Oman Air nicht den Bestimmungen der Europäischen Fluggastverordnung. Dies mussten wir leidvoll erfahren, da die Oman Air uns aufgrund eines verspäteten Inland-Zubringerfluges erst mit 24 Stunden Verspätung nach München zurück brachte. Entschädigung nach EUGH wären 1.200 Euro gewesen. Bei Oman Air 0 Euro. Eine Beschwerde beim Reiseveranstalter brachte nach Einschalten eines Anwalts 198 Euro. Auf unserem Schaden sind wir sitzen geblieben. Nie mehr fliegen wir mit einer aussereuropäischen Fluggesellschaft und raten - Finger weg auch wenn der Flugpreis auf den ersten Blick günstig erscheint.

Entschädigung bei Flugverspätung



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 - schlecht    - geht so   - mittel    - gut    - vorbildlich

  • Service
  • - mittel
  • Essensqualität
  • - mittel
  • Unterhaltung
  • - mittel
  • Sauberkeit
  • - geht so
  • Freundlichkeit
  • - mittel
  • Pünktlichkeit
  • - schlecht
  • Sitzkomfort
  • - geht so
  • Preis-Leistung
  • - schlecht
  • Durchschnitt
  • 2.25 Sterne
  • geflogen
  • 29. September 2016
  • Flug Nr.
  • WY123
  • Strecke
  • Flug Salalah nach München
  • Klasse
  • Economy
  • Reiseart
  • Privat/Urlaub


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Kommentare

bisher 3 Kommentare

    • Mitch Rapp

    Fragwürdig

    Wenn der Ankunfts- oder Abflugort innerhalb der EU liegt, dann unterliegt auch Oman Air der EU Richtlinie. Für Sie war es Pech, das die Verspätung im Inland (Salalah - Muskat) eingetreten ist. Dadurch ist Oman Air raus aus dieser Thematik. Direktflüge nach Salalah müssten Sie dann wohl mit einem Touristenbomber unternehmen. Ob das eine Freude ist ? Verspätungen in dieser Art können überall aufkommen. Wie ist denn Oman Air mit Ihnen umgegangen ? Haben Sie ein Hotelzimmer bekommen ? Welchen Schaden haben Sie denn eigentlich erlitten (ausser der 24 Std. Verspätung) ? Sie mussten doch den Flug nicht nochmal bezahlen ?

    • XYX

    @Mitch Rapp

    Nein, das ist nicht ganz korrekt. Auf der Strecke mit Abflug in der EU ist jede Airline an die EU-Fluggastrechteverordnung gebunden, egal in welchem Land der Zielflughafen liegt. Bei Abflug in einem Drittland in die EU sind allerdings nur in der EU, Island, Norwegen oder Schweiz ansässige Fluggesellschaften zu den laut dieser Verordnung festgelegten Entschädigungszahlungen verpflichtet. Carrier aus anderen Ländern, so z. B. Oman fallen auf Flügen in die EU nicht unter diese Regelung. D. H. auch bei Ausfall oder Verspätung des Fluges Muscat-München mit Oman Air, hätte man KEINEN Anspruch laut EU-Verordnung. Dies würde dann per omanischer Rechtssprechung geregelt. Diese ist mir persönlich aber nicht bekannt, durch Gerichtsstand im Oman dürfte ein etwaiges Verfahren auch teurer werden als die abzusehenden Entschädigungen.

    • Mitch Rapp

    @XYZ

    Vielen Dank für die Information. Sie haben recht, es hätte auch in diesem Fall keinen Anspruch gegeben ! Wieder was gelernt !

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